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Waldbrandwarnstufe 1 |
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Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage
vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
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Das Befahren von Waldwegen ist nur zur
Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer
gestattet.
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Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender
Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
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Sprengarbeiten sind verboten.
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Das Ausbringen leicht brennbarer oder
chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
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Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist
eine Genehmigung einzuholen.
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Waldbrandwarnstufe 2 |
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Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr
verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch
ungültig.
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Waldbrandwarnstufe 3 |
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Schweißarbeiten sind generell verboten,
Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen /
Bahnkörpern.
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Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen
und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
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Es können Parkplätze und touristische
Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
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Waldbrandwarnstufe 4 |
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Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können
Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind
Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
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Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern
besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu
kennzeichnen.
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Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe 2 schließen die Maßnahmen der niedrigeren
Stufen automatisch mit ein. |