Waldbrandwarnstufen

 

Waldbrandwarnstufe 1
  • Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
  • Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
  • Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
  • Sprengarbeiten sind verboten.
  • Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
  • Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.
Waldbrandwarnstufe 2
  • Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
Waldbrandwarnstufe 3
  • Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern.
  • Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
  • Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
Waldbrandwarnstufe 4
  • Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
  • Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.
Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe 2 schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.